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Feb
OLG Düsseldorf: Mehrfache Vertragsstrafe bei Verstößen auf unterschiedlichen Webseiten
Begeht ein Schuldner auf unterschiedlichen Webseiten ähnliche Verletzungshandlungen, kann jede Verletzungshandlung eine gesonderte Vertragsstrafe auslösen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2019, Az. I-2 U 44/18).
Sachverhalt
Der Beklagte, ein Immobilienmakler, wurde wegen falscher Impressumsangaben abgemahnt und gab im Zuge dessen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen Telemedien auf Internetplattformen bzw. -portalen ohne Angabe der vollständigen Impressumsangaben gemäß § 5 TMG anzubieten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe i.H.v. € 5.100,00 zu zahlen.
In der Folgezeit veröffentlichte der Beklagte auf unterschiedlichen Immobilienplattformen mehrere Angebote, wobei er erneut versäumte, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsangaben anzugeben. So fehlte bei einigen Angeboten die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer, bei anderen Angeboten fehlte zusätzlich noch die Angabe der Aufsichtsbehörde.
Der Kläger machte für die Angebote, in denen die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer fehlte, eine einheitliche Vertragsstrafe i.H.v. € 5.100,00 geltend. Darüber hinaus machte er für die Angebote, in denen zusätzlich auch noch die Angaben zur Aufsichtsbehörde fehlte, eine weitere einheitliche Vertragsstrafe i.H.v. € 5.100,00 geltend.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Beklagte mehrfach seine Verpflichtung aus der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung verletzt habe, sodass die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt und der Beklagte zur Zahlung der € 10.200,00 verurteilt wurde.
Das OLG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung zunächst den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass auch bei einer Unterlassungserklärung, mit der der Schuldner sich verpflichtet, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe zu zahlen, mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden können, wenn die Handlungen eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Die natürliche Handlungseinheit, so das Gericht, zeichne sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus.
Im Streitfall, so das OLG Düsseldorf weiter, scheide eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar sei. Die einzelnen Zuwiderhandlungen hätten auf drei verschiedenen Internetplattformen stattgefunden. Zudem habe der Beklagte auf der dritten Plattform – im Unterschied zu Angeboten auf den anderen Plattformen – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregisternummer nicht angegeben, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Praxishinweise
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat weitreichende Folgen. Immer wieder werden Abmahnungen wegen Impressumverstößen ausgesprochen und häufig werden daraufhin von den Betroffenen leichtfertig strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass gerade im Falle von Impressumverstößen die Gefahr der Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen besteht, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, ganz ähnliche, aber eben nicht identische Verletzungshandlungen auf verschiedenen Onlineplattformen begangen werden. Mit der Einhaltung von Impressumspflichten darf in keinem Fall leichtfertig umgegangen werden.
Lukas Riedel, LL.M.