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14
Apr

Erleichterungen für Unternehmen aus dem Bereich des Steuerrechts

Aufgrund der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Unternehmen hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um den Unternehmen auch durch steuerliche Maßnahmen unter die Arme zu greifen. Einige dieser Maßnahmen sollen nachfolgend dargestellt werden. Zudem wurden Maßnahmen getroffen, um Unternehmen, die Hilfe leisten wollen, hierbei zu unterstützten.

  1. Hilfesuchende Unternehmen

I.1. Zinsfreie Steuerstundungen

 

Die Finanzverwaltung gewährt bis 31.12.2020 eine in der Regel zinsfreie Steuerstundung für bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern und Steuervorauszahlungen. Voraussetzung ist lediglich die unmittelbare und erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit vom Coronavirus, die zwar darzulegen ist. Allerdings sollen für die Gewährung der Stundung keine strengen Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen gestellt werden.

 

vgl. BMF-Schreiben vom 19.03.2020, „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“

I.2. Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen

Bei vom Coronavirus unmittelbar betroffenen Unternehmen soll bis 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies gilt auch für rückständige Steuern aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen. Zudem sollen Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31.12.2020 erlassen werden.

vgl. ebenfalls BMF-Schreiben vom 19.03.2020

  1. Hilfeleistende Unternehmen

II.1. Abgabenfreie Unterstützungsmaßnahmen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn weitere € 1.500,00 in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei leisten.

vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020, „Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen“

II.2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Zuwendungen an Geschäftspartner sind grundsätzlich nur in Höhe von jährlich € 35 als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen oder Wirtschaftsgüter (nicht Geld) aus seinem Betriebsvermögen zu, sind diese in voller Höhe auch über € 35 hinaus als Betriebsausgaben abzugsfähig.

vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020, „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“