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19
Nov.

EuGH äußert sich zur urheberrechtlichen Werksqualität von Gebrauchsgegenständen

Der EuGH (Urt. v. 12.9.2019 – C-683/17 (Cofemel ./. G-Star Raw = GRUR 2019, 1185 ff.) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Stellung zu der Frage genommen, unter welchen Umständen Gebrauchsgegenständen, im konkreten Fall Jeanshosen, Sweatshirts und T-Shirts, Werksqualität im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und damit Urheberrechtsschutz zukommen könne. Während das Urheberrecht bislang nur in Teilen harmonisiertes Recht darstellt, sei der Begriff des „Werkes“ entsprechend der Richtlinie unionsweit einheitlich auszulegen, so der EuGH. Um urheberrechtliche Werksqualität zu erlangen, müssten zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original handeln, das die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Das Original muss die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, indem dessen freie kreativen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht werden.
  • Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, was einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt.

Ferner führt der EuGH aus, dass Urheberrechtsschutz in Bezug auf den gleichen Gegenstand grundsätzlich neben anderen Schutzrechten, wie Beispiel Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eingetragenes Design, geltend gemacht werden kann.

Im konkreten Fall hat sich der EuGH dahingehend ausgesprochen, dass die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen könnten. Der Umstand, dass diese über ihre Funktionalität hinaus einen ästhetischen Überschuss aufwiesen, reiche allein nicht aus, sie als geistige Schöpfung zu qualifizieren, die die Entscheidungsfreiheit und Persönlichkeit des Urhebers widerspiegel.

Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesgerichtshof “Geburtstagszug“ (Urt. v. 13. 11. 2013 – I ZR 143/1 = GRUR 2014, 175 ff.) dar, mit der der Bundesgerichtshof mit seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung gebrochen hat, wonach Gebrauchsgegenständen, die im deutschen Recht als Werke der angewandten Kunst qualifiziert werden, nur dann Schutz zukam, wenn diese eine besonders hohe Schöpfungshöhe aufwiesen. Mit der Geburtstagszug-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Schwelle für die Schutzvoraussetzung erheblich gesenkt und damit den Weg eröffnet, neben einem geschmacksmusterrechtlichen bzw. designrechtlichen Schutz oder einem lauterkeitsrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG viele Gebrauchsgegenstände auch über das Urheberrecht vor Nachahmungen zu schützen, was nicht zuletzt im Hinblick auf die lange Schutzdauer des Urheberrechts bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers attraktiv ist. Sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wie auch jetzt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof ist jedoch wohl so zu verstehen, dass ein Urheberrechtsschutz nur dann in Betracht kommt, wenn der Schutzgegenstand einen gewissen künstlerischen Einschlag aufweist, mag dieser auch gering sein.

Dr. Jan D. Müller-Broich, LL.M.