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19
Nov

EuGH-Vorlage zur Verantwortlichkeit des gutgläubigen unmittelbaren Besitzers markenverletzender Produkte

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob markenrechtliche Ansprüche gegen eine Person bestehen können, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne von dem Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, wenn nicht die Person selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Beschluss vom 26.07.2018 – I ZR 20/17 – Davidoff Hot Water III).

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich unter Berufung auf die Unionsmarke „DAVIDOFF“ gegen den Verkauf markenrechtlich nicht erschöpfter Parfums „Davidoff Hot Water“.

Die Beklagten zu 1. und 3. gehören zum Amazon-Konzern. Auf der Webseite www.amazon.de eröffnet die Beklagte zu 1. im Bereich „Amazon-Marketplace“ Drittanbietern die Möglichkeit, eigene Verkaufsangebote einzustellen, wobei die Kaufverträge nicht mit Amazon, sondern zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande kommen. Die Drittanbieter können das Angebot „Versand durch Amazon“ nutzen, bei dem die Waren durch Gesellschaften des Amazon-Konzerns gelagert werden und der Versand über externe Dienstleister durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Angebots beauftragt die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 3. (Amazon-Logistikzentrum) mit der Lagerung der Ware.

Streitgegenständlich zwischen den Parteien ist ein auf der Webseite www.amazon.de von einem Drittanbieter mit dem Vermerk „Versand durch Amazon“ angebotenes Parfum „Davidoff Hot Water“. Die beklagten Amazon-Gesellschaften hatten keine Kenntnis davon, dass das Parfum nach dem Vorbringen der Klägerin unberechtigt mit der Klagemarke gekennzeichnet war. Die Verkäuferin des Parfums hat auf Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin macht in der Revisionsinstanz noch gegenüber den beiden genannten Amazon-Gesellschaften markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung des Besitzes zum Zwecke des Inverkehrbringens und des Versandes des markenverletzenden Parfums sowie Auskunftsansprüche geltend.

Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich erfolglos geblieben.

Entscheidung
Der Erfolg der Revision hängt nach Auffassung des BGH von der Auslegung von Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV a.F. bzw. Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV durch den EuGH ab. Danach kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Der BGH verneint einen eigenen Besitz der Beklagten zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens. Da die über das Angebot „Amazon Marketplace“ geschlossenen Kaufverträge zwischen Käufern und Drittanbietern zustande kämen, liege kein faktischer Eigenvertrieb der Beklagten vor. Die von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen seien zwar objektiv geeignet, die Vermarktungsbemühungen des Verkäufers zu unterstützen, rechtfertigten aber nicht die Annahme, die Beklagte zu 3., die ohne Kenntnis rechtsverletzender Handlungen des Verkäufers dessen Ware lagere, habe selbst die vom Verkäufer angebotenen Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besessen.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Klärung der Frage durch den EuGH ab, ob eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren ohne Kenntnis von deren Rechtsverstoß lagere, die Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV besitze, wenn nicht die Person selbst, sondern allein der Dritte beabsichtige, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Nach Auffassung des BGH ist die Vorlagefrage zu verneinen. Er verweist auf die für das Patentrecht ergangene Rechtsprechung des BGH, nach der das bloße Verwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, Frachtführer oder Spediteur regelmäßig nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens erfolge. Dies möchte der BGH auf das Markenrecht übertragen. Eine unter Hinweis auf die Vermarktungsabsicht des mittelbaren Besitzers angenommene täterschaftliche Haftung des gutgläubigen Lagerhalters für den Besitz rechtsverletzender Ware überdehne die Grenzen der Verantwortlichkeit.

Fazit
Bislang ist die Frage, ob auch der gutgläubige unmittelbare Besitzer, der von der Zweckrichtung seines Auftraggebers keine Kenntnis hatte, nach Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV verantwortlich ist, nicht geklärt. Der BGH hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er dem unmittelbaren Besitzer, der im Hinblick auf die Rechtsverletzung gutgläubig ist, zur Begründung einer markenrechtlichen Verantwortlichkeit nicht die Vermarktungsabsicht des Verkäufers zurechnen möchte. Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, wird Markeninhabern die Rechtsverfolgung erschwert. Da es durchaus gewichtige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gibt, denen zufolge sich markenrechtliche Ansprüche gegen den unmittelbaren Besitzer ergeben können, ohne dass es auf dessen Bösgläubigkeit von der Rechtsverletzung ankommt, bleibt die abschließende Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Unionsmarkenverordnung abzuwarten.

Benedikt Frank
frank@bock-legal.de