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März
Folgen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes
mit Wirkung zum 14. Januar 2019 wurde das deutsche Markenrecht durch das Markenmodernisierungsgesetz, auch „MaMoG“ genannt, geändert. Mit dem folgenden Newsletter wollen wir Sie über die wichtigsten Neuregelungen informieren. Das MaMoG dient der Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie (2015/2436/EU) und verfolgt das Ziel einer Angleichung der Markenrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die wichtigsten Neuerungen sind die Folgenden:
1. Nationale Gewährleistungsmarke
Eine der bedeutendsten Neuerungen stellt die Einführung einer neuen Markenkategorie, der sogenannten Gewährleistungsmarke, dar. Nachdem die Unionsgewährleistungsmarke auf europäischer Ebene bereits seit Oktober 2017 existiert, wird nun auch im deutschen Recht neben den bisherigen Markenkategorien der Individual- und Kollektivmarke die Gewährleistungsmarke eingeführt (§§ 106a ff. MarkenG).
Die Gewährleistungsmarke kommt insbesondere für Gütesiegel in Betracht, die beispielsweise von unabhängigen Prüfstellen vergeben werden. Im Gegensatz zu der Individual- und Kollektivmarke liegt der Fokus bei der Gewährleistungsmarke nicht auf der Herkunftsfunktion, sondern auf der Garantiefunktion. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Die Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
2. Der Wegfall der grafischen Darstellbarkeit –Hin zu neuen Markenformen
Bisher galt bei Markenanmeldungen, dass die Marke grafisch darstellbar sein musste. Künftig genügt es, wenn der Gegenstand des Schutzes – unabhängig einer grafischen Darstellung – von den zuständigen Behörden und dem Publikum eindeutig und klar bestimmt werden kann. Diese Darstellung kann grundsätzlich in jeder geeigneten Form erfolgen, solange die gewählten Mittel ausreichend Garantie bieten. So kann beispielsweise ein Geräusch, dass sich mit einer klassischen Notenschrift nicht darstellen lässt, als Sound-file auf einem Datenträger beim Amt hinterlegt werden.
Der Wegfall des Kriteriums der grafischen Darstellung soll die Zulassung und Rechtslage unkonventioneller Marken, insbesondere akustischer Zeichen und Bildfolgen sowie auch Tast-, Geruchs- und haptischenMarken ermöglichen und erleichtern.
3. Eintragungshindernisse
Mit dem MaMoG wird der Katalog der absoluten Schutzhindernisse, das heißt der Gründe die einem Markenschutz entgegenstehen, erweitert. Demnach stehen nun auch geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, einer Monopolisierung durch die Eintragung einer Marke entgegen. Marken, die derartige Angaben direkt oder indirekt enthalten, können nur für ausdrücklich spezifikationsgemäße Waren eingetragen werden.
Ebenfalls neu ist, dass nun auch bei deutschen Marken Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, bereits während des laufenden Anmeldeverfahrens beim Amt schriftliche Bemerkungen einzureichen, mit denen dargelegt werden kann, dass und warum die angemeldete Marke nicht eintragungsfähig ist. Diese Möglichkeit bestand bislang nur bei Unionsmarken.
4. Änderungen im Widerspruchsverfahren
Eine in der Praxis sicherlich hilfreiche Änderung betrifft das Widerspruchsverfahren. Bislang konnte in Deutschland (anders als bei Unionsmarken) ein Widerspruch jeweils nur aus einem einzigen Widerspruchskennzeichen erhoben werden. Wollte der Widersprechende mehrere Zeichen ins Feld führen, musste er mehrere parallele Widersprühe erheben. Nunmehr, nach Einführung des MAMoG, kann der Widersprechende mehrerer älterer Rechte mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Entsprechend der Neuerung in Bezug auf die absoluten Schutzhindernisse (dargestellt unter Punkt 3.) werden zudem geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen als neue zusätzliche Widerspruchsgründe eingeführt. Mit dieser Neuerung geht auch eine Anhebung der Widerspruchsgebühr einher. Belief sich diese bisher auf 120,00, so fallen nunmehr 250,00 an Gebühren an, wenn der Widerspruch lediglich auf ein Widerspruchskennzeichen gestützt ist. Sollte der Widerspruch auf mehr als ein Widerspruchskennzeichen gestützt sein, so fallen zusätzlich pro Kennzeichen 50,00 an.
Um gütliche Einigungen der Parteien im Widerspruchsverfahren zu fördern, wird nun auch im deutschen Widerspruchsverfahren eine zweimonatige „Cooling-off-Phase“ eingeführt (§ 42 Abs. 4 MarkenG). Anders als bei Unionsmarken ist diese Phase aber nicht automatisch Gegenstand jedes Verfahrens, sondern bedarf eines Antrages beider Parteien. Diese „Cooling-off-Phase“ kann verlängert werden.
Eine weitere Änderung betrifft den Einwand der mangelnden Benutzung im Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Marke, aus der Widerspruch erhoben wird. Bislang gab es zwei verschiedene Benutzungseinreden, nämlich eine, die sich auf den 5-Jahreszeitraum vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke und eine weitere, die sich auf den 5-Jahreszeitraum vor der Entscheidung über den Widerspruch bezog (so genannter „wandernder Benutzungszeitraum). Dieser „wandernde Benutzungszeitraum“ wurde nun abgeschafft. Der verbleibende Benutzungszeitraum beginnt nun fünfJahre vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der angegriffenen Marke.
In diesem Zusammenhang wurde auch der Beginn der Benutzungsschonfrist für die neu eingetragene Marke verschoben. Während dieser früher an der Veröffentlichung der Eintragung bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens festgemacht wurde, kommt es nun auf den Tag an, an dem gegen die Eintragung kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung über einen möglichen Widerspruch. Im Zusammenhang mit der rechtserhaltenden Benutzung ist darüber hinaus zu beachten, dass zukünftig die rechtserhaltende Benutzung nicht mehr „nur“ glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden muss, was die Anforderungen an den entsprechenden Vortrag und die vorzulegenden Unterlagen verschärft.
5. Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen
Zum Schluss möchten wir noch auf eine letzte wichtige Änderung eingehen. Die Schutzdauer von Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre nach Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es bei der alten Regelung. Nach beiden Regelungen wird der Markeninhaber von Seiten des DPMA acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer seiner Markeinformiert.
In diesem Zusammenhang ändert sich auch die Fälligkeit der Amtsgebühr. Diese ist nun bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig, so dass eine Zahlung nach dem Ablauf der Schutzdauer stets einen Strafzuschlag nach sich zieht, anders als nach dem alten System, wo die Verlängerungsgebühr bis zweiMonate nach dem Datum des Schutzablaufs ohne Strafzuschlag gezahlt werden konnte.
Es sei darauf hingewiesen, dass das MaMoG noch zahlreiche weitere Neuerungen mit sich bringt, jedoch dient dieser Newsletter lediglich der Information bezüglich der wichtigsten Aspekte.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Daniela Burghardt, LL.M.
Lukas Riedel, LL.M.