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Nov.
Kartellrechtswidrigkeit von Streitbeilegungsvereinbarungen und Auslegung einer Abschlusserklärung
Dass Anwälte rechtlich kreativ vorgehen können, wenn es darum geht, vermeintlich bindende Vereinbarung wieder zu Fall zu bringen, war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des OLG München (Urt. v. 11. 07. 2019 – 29 U 2134/19 Kart = PharmR 2019, 553 = Mitt. 2019, 449): Gegen die Antragsgegnerin war eine einstweilige Verfügung gestützt auf Patentverletzung ergangen, woraufhin die Antragsgegnerin eine Abschlusserklärung mit dem üblichen Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO abgab. Zudem machte die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Abschlusserklärung vom Rechtsbestand des Klagepatents abhängig, was als allgemein zulässig erachtet wird. Zeitlich nach Abgabe der Abschlusserklärung erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent allerdings für nichtig, wogegen der Rechtsinhaber Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegte.
Noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeständigkeit des Patents beantragte die Antragsgegnerin Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mit dieser Argumentation auch vor dem Landgericht München I Erfolg.
Das Oberlandesgericht München schloss sich dieser Auffassung allerdings nicht an und erklärte die Aufhebungsklage schon für unzulässig, da die Antragsgegnerin ja gerade den Rechtsbehelf des § 927 ZPO ausgeschlossen habe und die abgegebene Abschlusserklärung so auszulegen sei, dass die Antragsgegnerin an diese in jedem Fall so lange gebunden sei, wie nicht die Nichtigkeit des Klagepatents rechtskräftig festgestellt worden sei. Auch die kartellrechtliche Argumentation, die Abgrenzungsvereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19 GWB nichtig, konnte das Oberlandesgericht nicht überzeugen. Insoweit machte die Antragsgegnerin geltend, ihr komme eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 GWB zu und durch Beachtung der von der selbst abgegebenen Abschlusserklärung werde diese Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest, dass in der Beachtung eines gerichtlichen Gebotes kein missbräuchliches Ausnutzen gesehen werden könne. Die Antragsgegnerin sei daher an Ihre Abschlusserklärung gebunden, solange die Nichtigkeit des Patents nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
Das OLG München führt jedoch aus, dass grundsätzlich Streitbeilegungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Schutzrechten einer kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen können. So nimmt das OLG München Bezug auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2014 – VI – U (Kart) 42/13 = GRUR-RS 2015, 04601) im Zusammenhang mit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung. Dort ist ausgeführt, dass objektiv gegebene Wettbewerbsbeschränkungen nur dann kartellrechtsneutral sind, soweit sie auf einer Vereinbarung beruhen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage nicht den Zweck hat, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung beenden oder vermeiden sollen. Insoweit darf die Vereinbarung aber lediglich die bestehenden Schutzrechte in ihrer Schutzwirkung konkretisieren.
Kartellrechtswidrig kann es so in Abgrenzungsvereinbarungen beispielsweise sein, wenn eine weltweite Geltung der Vereinbarung vorgesehen ist, die Parteien tatsächlich aber nur in bestimmten Ländern über Schutzrechte verfügen.
Dr. Jan D. Müller-Broich, LL.M.