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Nov.
Konkretisierung der Pflicht des Rechtsanwalts zur Hinweisen und Warnungen außerhalb des Mandats
Der Bundesgerichthof hatte kürzlich die Gelegenheit, zur – in Beraterregressen häufig anzutreffenden – Frage konkretisierend Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen der Berater – im konkreten Fall ein Rechtsanwalt – zu rechtlichen Hinweisen und Warnungen bezüglich solcher Aspekte verpflichtet ist, die nicht von seinem Mandat umfasst sind (BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 80/17).
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die Mandantin ihren Rechtsanwalt mit der Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung betraute. Dabei ging es um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Rente war im Laufe des Mandates nach anfänglicher Ablehnung schließlich wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden. Der entsprechende Bescheid war sodann wie abgestimmt und von der Rentenversicherung angeregt an den Arbeitgeber (eine Sparkasse) mit der Frage überlassen worden, ob eine Teilzeittätigkeit möglich sei. Der Arbeitgeber wies nach mehreren Wochen – zutreffend – darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TVöD-S bei festgestellter – auch teilweiser – Erwerbsminderung ende, sofern nicht nach § 33 Abs. 3 TVöD-S binnen zwei Wochen ab Zustellung des Rentenbescheids beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung beantragt wird. Die Mandantin machte nunmehr Schadensersatz in Form von Verdienstausfallschäden geltend, weil ihr Rechtsanwalt sie – im Rahmen der Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung – nicht auf die dargestellte Zwei-Wochen-Frist hingewiesen habe.
Entscheidung
Das Berufungsgericht gab der Klage statt, weil der Beklagte im Rahmen einer Nebenpflicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 2 TVöD-S hätte hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Er betonte erneut die Unterscheidung zwischen den Hauptpflichten des Rechtsanwalts im Rahmen der Grenzen des Mandats und den Anforderungen an das Vorliegen von Nebenpflichten außerhalb des Mandats. Die grundsätzliche Hauptpflicht, die Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen, sowie den Eintritt von voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen oder Schäden zu verhindern, bestehe lediglich im Rahmen der Mandatsgrenzen. Es bestand daher im gegenständlichen Sachverhalt keine Hauptpflicht, auf die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S hinzuweisen, da diese nur das Arbeitsverhältnis der Klägerin betraf, allerdings nicht den Rentenanspruch als Mandatsgegenstand. Nur diesbezüglich war der Beklagte mandatiert.
Zu entscheiden war daher, ob gegebenenfalls eine Nebenpflicht zu entsprechenden Hinweisen bestand. Insoweit wurde erneut auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der außerhalb des Mandatsgegenstandes nur dann Hinweispflichten bestehen, wenn drohende Gefahren bekannt bzw. offenkundig sind oder sich richtigerweise aufdrängen müssten. Weiter muss der Anwalt Grund zur Annahme haben, dass der Mandant sich derselben nicht bewusst ist.
Der Bundesgerichtshof hatte – soweit ersichtlich – erstmals zu entscheiden, ob für den Rechtsanwalt auch im Rahmen der Nebenpflichten eine Rechtskenntnis der relevanten Vorschriften unterstellt werden kann. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Nebenpflichten nicht unterstellt werden könne, dass der Rechtsanwalt die relevanten Vorschriften entweder kenne oder kennen müsse. Denn er hat sich nur innerhalb des Mandatsgegenstandes die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Anderes könne nur dann gelten, wenn die Rechtslage einem durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick bewusst wird.
Vor diesem Hintergrund betonte der Bundesgerichtshof, dass zur Vertretung eines Mandanten bezüglich Rentenversicherungsansprüchen eine Kenntnis der Regelungen des § 33 Abs. 3 TVöD nicht erforderlich ist, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung handelt, welche jedem durchschnittlichen Berater bekannt ist und dass der Rechtsanwalt sich außerhalb des Mandatsgegenstandes auch keine Rechtskenntnisse verschaffen musste. Wenn der Rechtsanwalt mithin lediglich bezüglich Rentenversicherungsansprüchen vertrat und ihm § 33 Abs. 3 TVöD nicht positiv bekannt gewesen ist, wozu die Parteien noch vorzutragen hätten, bestünde keine Hinweispflicht. Wegen der insoweit fehlenden Feststellungen wurde die Sache zurückverwiesen.
Einordnung und Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist erfreulich. Das Gericht stellte klar, dass der Rechtsanwalt sich nur innerhalb des Mandates weitere Rechtskenntnisse auch aus entlegenen Rechtsbereichen verschaffen muss, dies aber nicht über die Mandatsgrenzen hinaus gilt. Die bekannte Rechtsprechung zur Beraterhaftung erweckt teilweise den Eindruck, dass der rechtlich allwissende Rechtsanwalt der Maßstab sein muss. Vorliegend handelt es sich um eine seltene Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof dem Rechtsanwalt es nicht zum Vorwurf macht, eine Rechtsvorschrift nicht zu kennen. Sie kann daher in nicht wenigen Fällen Argumentationsgrundlage für die Regresspraxis sein. Allerdings wird es unverändert eine Wertungsfrage bleiben, welche Teile eines Lebenssachverhaltes noch zum Mandatsgegenstand selbst gehören.
Daniel Al Hami
al-hami@bock-legal.de