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29
Juni

Sperrung eines Facebook-Kontos

Sachverhalt
Eine Nutzerin des sozialen Netzwerks „F.“ verklagte die Plattformbetreiberin wegen Löschung mehrerer ihrer Beiträge sowie der darauffolgenden Sperrung ihres Nutzerkontos. Die Klägerin beantragte zuletzt noch die Unterlassung künftiger Löschungen dieser Beiträge und Sperrung des Nutzerkontos bei deren erneuter Veröffentlichung. Die Vorinstanz (LG Augsburg) wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.

Entscheidung
Das OLG München erkennt einen auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkten und damit kontextbezogenen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der streitgegenständlichen Beiträge bei deren erneuter Einstellung an.

Es stellt fest, dass die Beklagte mit der Kontosperrung und Löschung der Beiträge gegen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat und diese Pflichtverletzung grundsätzlich geeignet ist, einen Unterlassungsanspruch aus § 280 I BGB zu begründen.

Auf die Sperrungs- und Löschungsbefugnisse in ihren AGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Befugnisse kein Verfahren zur vorherigen Anhörung des von einer Sperrung oder Löschung betroffenen Nutzers vorsähen und somit wegen Verstoßes gegen § 307 I 1 BGB unwirksam seien.

Zwar dürfe der Betreiber eines sozialen Netzwerks seinen Nutzern auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsstandards verbindlich vorschreiben und sich bei deren Nichteinhaltung auch vorbehalten, Beiträge zu entfernen und Nutzerkonten zu sperren. Jedoch erforderten die kollidierenden Grundrechtspositionen bei einem solchen Vorgehen, dass sich der Plattformbetreiber in solchen Klauseln auch selbst verpflichte, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrages zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm die Gründe mitzuteilen und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, die dann bei der endgültigen Entscheidung über Löschung oder Sperrung auch zu berücksichtigen ist.

Da die Klauseln all dies nicht vorsahen, seien sie unwirksam. Sie seien auch aus dem Vertragsgefüge isoliert entfernbar, ohne dieses in der Gesamtschau zu stören, oder systematisch unanwendbar zu machen. Auch bei Streichung der Klauseln bestehe nämlich schon aus allgemeinen Grundsätzen stets das notwendige Recht des Plattformbetreibers zu Löschungen und Sperrung zum Zwecke der Entfernung strafrechtlich relevanter Inhalte oder der Vermeidung einer Störerhaftung. Die Beklagte sei deshalb auch nicht schutzwürdig, wenn sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit dieser Regelungen berufe, da sie Klauseln mit dem vorherigen Anhörungsverfahren vorsehen könne und zudem zur Löschung strafbarer Inhalte ohnehin nicht auf die streitgegenständlichen Klauseln angewiesen, sondern hierzu auch nach deren Wegfall berechtigt sei.

Das Gericht betont, dass ungeachtet dieser Erwägungen ein unabhängig vom Kontext bestehender, also abstrakt-allgemeiner Anspruch des Nutzers auf Unterlassung von Sperrungen, ohne vorab informiert zu werden und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung zu erhalten, jedoch nicht besteht. Denn ein solches Unterlassungsgebot würde auch das sofortige Entfernen strafrechtlich relevanter, oder sonst gesetzeswidriger Inhalte verbieten. Hierzu sei ein Plattformbetreiber aber auch dann berechtigt, wenn Sperrungsvorbehalte in seinen Nutzungsbedingungen, wie im hier entschiedenen Fall, unwirksam seien.

Praxishinweis
Das OLG München bestätigt mit dieser Entscheidung die eigene Rechtsprechung, dies sogar unter Verwendung größtenteils wortgleicher Begründung (vgl. GRUR-RS 2021, 53369 – Nazi-Schlampe) und hält sich zudem an die ergangenen Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Löschungsvorbehalten in Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerkbetreiber (vgl. BGH GRUR-RS 2021, 23970 – Hassredevorwurf = GRUR-Prax 2021, 603

Auch wenn hier erneut bestätigt wird, dass Löschungs- und Sperrvorbehalte in allgemeinen Nutzungsbedingungen ohne Regelung eines Anhörungsverfahrens unwirksam sind, folgt daraus kein allgemeiner umfassender Unterlassungsanspruch der Nutzer auf Unterlassung anhörungsloser Sperren.

In der Praxis ist daher stets darauf zu achten, gegen Sperrungen und Löschungen auf sozialen Netzwerken gerichtete Unterlassungsanträge stets mit einer kontextbezogenen, auf die konkrete vertragswidrige Handlung gerichteten Einschränkung zu versehen, etwa indem dem jeweiligen Unterlassungsantrag der Nebensatz angefügt wird „…,wenn dies geschieht wie“.

Christian Tiedemann

tiedemann[at]bock-legal.de