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06
Mrz

Sind Ihre Geschäftsgeheimnisse sicher?

Wenn Sie Verantwortung für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse Ihres Unternehmens tragen, sollten Sie weiterlesen. Denn die im Umbruch befindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Know-how- und Geheimnisschutz sind für Sie von großer Bedeutung.

Welcher Schutz besteht nach bisheriger Rechtslage?

Der Schutz der Geschäftsgeheimnisse innerhalb der Europäischen Union war bis zum Jahr 2016 allein durch nationale Gesetzgebung geprägt. Es bestand eine Art Flickenteppich nationaler Vorschriften, die sich von Land zu Land deutlich unterschieden. Dieser Zustand dauert bis in die Gegenwart an solange die nachstehend behandelte europäische Richtlinie noch nicht in allen Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt ist. Erst nach der vollständigen Umsetzung kann von einer harmonisierten Rechtslage gesprochen werden.

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum („EUIPO“) veröffentlichte im August 2018 seinen Bericht „The Baseline of Trade Secret Litigation in the EU Member States“. Darin wird ausführlich der Stand des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in allen EU-Mitgliedsstaaten berichtet. Dieser reicht von der Behandlung als gewerbliches Schutzrecht (Spanien) bis zum Fehlen einer spezialgesetzlichen zivilrechtlichen Regelung (Deutschland).

Nach gegenwärtiger Gesetzeslage in Deutschland wird der Schutz durch drei Strafvorschriften aus dem Jahr 1909 gewährt. Über das allgemeine Deliktsrecht lassen sich auch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung und Schadensersatz ableiten. Einerseits bleiben viele Fragen in der überkommenen Gesetzeslage ungeklärt. Andererseits sind die Hürden zur Erlangung eines gesetzlichen Schutzes nicht besonders hoch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es aus, dass eine bestimmte Tatsache nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist (objektive Voraussetzung) und der Unternehmensinhaber an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und nach seinem erkennbaren Willen die Tatsache geheim bleiben soll (subjektive Voraussetzung). Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmensinhaber bestimmte Maßnahmen zur Sicherstellung der Geheimhaltung ergriffen hat. 

 Was hat sich geändert und was wird sich ändern?

Mit der Richtlinie 2016/943/EU, die am 08.06.2016 in Kraft getreten ist, hat die europäische Union eine Harmonisierung der nationalen Gesetzesvorschriften zum Geschäftsgeheimnisschutz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Weitergabe geheimer Informationen in Länder außerhalb der EU, in denen unter Einsatz dieser Informationen billiger produziert werden kann, trifft Unternehmen oft empfindlich. Die neuen Regelungen sollen nun europaweit klären, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und in welchen Fällen ein Geheimnisverrat verboten oder auch erlaubt sein kann.

Die Richtlinie hätte bis zum 09.06.2018 durch den Deutschen Bundestag in deutsches Gesetzesrecht umgesetzt werden müssen. Da das bislang nicht geschehen ist, müssen die bestehenden deutschen Vorschriften richtlinienkonform ausgelegt werden. Unter diesen Umständen hat sich die Rechtslage in Deutschland bereits geändert.

Seit dem Sommer 2018 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vor. Dieser befindet sich im fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Inkrafttreten der neuen Vorschriften kann schon in den nächsten Monaten gerechnet werden.

Das neue Gesetz wirft seine Schatten voraus.Schon das heutige Verhalten eines Unternehmens kann darüber entscheiden, ob nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften ein Geheimnisschutz besteht und auch durchgesetzt werden kann. Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage reicht es nach der Neuregelung nicht mehr aus, wenn der Geheimnisinhaber lediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen hat. Er muss vielmehr die im Einzelfall angemessenen Schutzmaßnahmen treffen, um für das Geheimnis Schutz beanspruchen zu können. Für diese Maßnahmen trägt er im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast.

Wer heute nicht die Maßnahmen ergreift, die nach der Neuregelung erforderlich sind, kann morgen einen Geheimnisverrat nicht mehr gerichtlich unterbinden.

Deshalb ist es so wichtig, schon vor dem Inkrafttretender neuen Vorschriften zu prüfen, ob man schon alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat oder ob noch Handlungsbedarf besteht. Auch die beweiskräftige Dokumentation solcher Maßnahmen muss bedacht sein.

Brauchen Sie Rat und Unterstützung?

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren bekannt für die erfolgreiche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte. Gleiches gilt für den Schutz geschäftlicher und betrieblicher Geheimnisse, aber auch für die erfolgreiche Abwehr unberechtigter Anspruchstellung. Gerne unterstützen wir Sie dabei und beantworten Ihre Fragen. Sprechen Sie uns an!