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Nov.
Verdrängt § 62 InsO die Regelung des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Leitsatz aufgestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters nicht der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB unterliegen sollen, weil § 62 S. 2 und 3 InsO Sonderregelungen enthalten (BGH, Beschluss vom 21.06.2018 – IX ZR 171/16).
Inhalt der Entscheidung
Seine Feststellung, dass § 62 S. 2 und 3 InsO leges speciales zu § 62 S. 1 InsO, der auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verweist, darstellen, begründet der Bundesgerichtshof über einen Vergleich mit der Regelung in der bis zum 14.12.2004 gültigen Fassung sowie eine Herleitung aus der Begründung des Regierungsentwurfs des „Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ (BT-Drucks 15/3653).
Schon in der alten Fassung des § 62 InsO habe sich die Verjährung gemäß S. 1 nach dem Zeitpunkt gerichtet, in welchem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. § 62 S. 2 InsO bestimmte aber bereits in der damals geltenden Fassung eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Bei behaupteten Pflichtverletzungen bei der Nachtragsverteilung oder der Überwachung der Planerfüllung trat gemäß § 62 S. 3 InsO a.F. an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung. Während § 62 S. 1 InsO durch Art. 5 Nr. 2 des „Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 09.12.2004 (BGBl. I Seite 3214) geändert wurde und nunmehr den Verweis auf die regelmäßige Verjährung des BGB enthält, blieben § 62 S. 2 und 3 InsO unverändert. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/3653), welche unter Rn. 2 des Beschlusses vom 21.06.2018 fast wörtlich wiedergegeben wird, heißt es auf Seite 15:
„§ 62 S. 2 und 3 [InsO] enthält ein Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters, das auch in der Neufassung erhalten bleiben soll. Hiernach verjähren Ansprüche nicht längstens in 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie das bisher in § 852 Abs. 1 BGB geregelt war, bzw. in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre. Vielmehr sollen solche Ansprüche schon spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens oder – bei Nachtragsverteilung oder Überwachung – ab dem Vollzug der Nachtragsverteilung oder Beendigung der Überwachung verjähren. Durch diese kurze Frist soll der Insolvenzverwalter bewusst davor bewahrt werden, sich noch nach vielen Jahren mit Ersatzansprüchen Dritter auseinandersetzen zu müssen. […] Regelungstechnisch führt dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung aufgenommen werden muss, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu bieten. Diese Sätze enthalten dann Sonderregelungen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen.“
Mit seiner Entscheidung vom 21.06.2018 greift der Bundesgerichthof nur vordergründig zutreffend den historischen Regelungskontext und die Begründung des Regierungsentwurfs auf. Überdies meinte der Bundesgerichtshof, im Beschlussweg die Frage beantworten zu können, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erforderlich machen würden, da die im Beschluss eingenommene Ansicht der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen Auffassung entsprechen würde.
Bewertung der Entscheidung
Der Beschluss kann in seiner Form und seinem Inhalt nicht überzeugen. Erst recht kann das Fehlen der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht nachvollzogen werden.
Das OLG München hat entgegen der Darstellung in der BGH-Entscheidung vom 21.06.2018 schon in einem Urteil vom 15.12.2015 zum Az. 5 U 2480/15 entschieden, dass § 199 Abs. 3 BGB nicht durch § 62 InsO verdrängt ist. In ähnlicher Weise hatte sich das OLG Hamburg mit Beschluss vom 16.07.2014 zum Az. 1 W 38/14 positioniert und damit die Praxis verschiedener Kammern des LG Hamburg übernommen. Auch das LG Hanau hat in einer am 10.11.2015 zum Az. 7 O 1366/12 verkündeten Entscheidung einen zur Ansicht des Bundesgerichtshofs gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Zu Beginn des Jahres folgten am 05.01.2018 zwei Entscheidungen des LG Detmold zu den Az. 1 O 172/16 und 1 O 173/16, welches eine Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB bejahte.
Auch in der Sache greifen die Erwägungen des BGH zu kurz, weil das Grundanliegen des Gesetzgebers, Insolvenzverwaltern mit § 62 S. 2 und 3 InsO ein besonderes Haftungsprivileg zu verschaffen, in sein Gegenteil verkehrt wird. Denn die vom BGH in seinem Beschluss vom 21.06.2018 vorgenommene Auslegung führt in der Praxis dazu, dass Gesamtschadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter nicht mehr verjähren können. Die Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens erfolgt in der Praxis nicht selten erst nach Jahrzehnten und auch nur nach umfassender Arbeits- und Rechnungsprüfung durch Spezialisten, derer sich die Insolvenzgerichte zunehmend auf Kosten der Masse zur eigenen Arbeitserleichterung bedienen. Für eine Anwendung von § 62 S. 2 und 3 InsO ist daneben praktisch kein Raum.
Zudem ist zu bemängeln, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.06.2018 die ‘Musterregelung‘ des § 51b BRAO a.F., der historisches Vorbild für die Verjährungsbestimmung des § 62 InsO war, nicht erwogen hat. Nach § 51b BRAO a.F. verjährten Regressansprüche gegen einen Anwalt in 3 Jahren nach ihrer Entstehung, spätestens aber 3 Jahre nach Ende des Mandats. Beide Alternativen des § 51b BRAO a.F. bestanden nebeneinander und nicht in einer sich gegenseitig ausschließenden Exklusivität, wie es nun der BGH in seinem Beschluss vom 21.06.2018 angedacht hat.
Nichts Anderes hat den Gesetzgeber dazu bewogen, dass nach § 62 S. 2 und 3 InsO „Ansprüche nicht längstens in […] zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre“, verjähren sollen, sondern auf jeden Fall schon 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, und dass diese „Sätze […] dann Sonderregelungen [enthalten], die nach dem Spezialitätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen“.
Wenn bestimmte Regeln einer Vorschrift vorgehen sollen, heißt das nicht, dass diese Regeln die Vorschrift vollständig verdrängen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Regeln ein Ausnahmeprivileg von der allgemeinen Verjährung verschaffen sollen und das historische Vorbild für die betroffenen Regeln, nämlich § 51b BRAO a.F., ausdrücklich anordnete, dass Ansprüche aus einem fehlerhaft bearbeiteten Anwaltsmandat in 3 Jahren nach ihrer Entstehung, spätestens aber 3 Jahre nach dem Mandatsende verjähren.
Ausblick
Vor diesem Hintergrund sind die Bemühungen aufrechtzuerhalten, die sehr heterogen beantwortete und zudem von mehreren Oberlandes- und Landgerichten abweichend vom herrschenden Schrifttum beantwortete Frage einer Revisionsentscheidung zuzuführen, weil Beschlussentscheidungen mit den fakultativen Begründungsmöglichkeiten des § 544 Abs. 4 ZPO bisweilen nur summarischen Charakter haben. Das zeigt sich gerade in dem Umstand, dass in dem Beschluss nur auf eine einhellige Meinung im Schrifttum ohne Rücksicht auf zahlreiche schon anderslautende Urteile und Beschlüsse verschiedener Gerichte in ganz Deutschland verwiesen wurde.
Weiterhin offen, weil nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2018, ist allerdings die Frage, welche Verjährungsregelungen in Bezug auf Konkursverwalter oder den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, wenn beispielsweise der vorläufige Verwalter aus seinem Amt entlassen wird oder es zur Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aufgrund Antragsrücknahme kommt oder wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht mit dem „endgültigen“ Insolvenzverwalter personenidentisch ist.
Bank geht bei vorläufigen Insolvenzverwaltern von einer analogen Anwendbarkeit des § 62 S. 2 InsO aus, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus seinem Amt bzw. die Beendigung des vorläufigen Verfahrens tritt (Bank, Insolvenzverwalterhaftung, 2016, § 13 Rn. 21 f., unter Verweis auf OLG Frankfurt, Protokoll vom 10.03.2016, Seite 2 – 22 U 183/14, [n.v.]).
Für Konkursverwalter dürfte die Bestimmung des § 199 Abs. 3 BGB nach den einschlägigen Übergangsregeln weiter zu beachten sein.
Dr. Alexander Weinbeer
weinbeer@bock-legal.de