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19
Nov.

Verwendung von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Nutzers

Der EuGH hat Anfang Oktober entschieden, dass zur Verwendung von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Endgerät des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Ein deutscher Gewinnspielanbieter hatte bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken auf seiner Internetseite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer ihre Einwilligung in das Setzen von Cookies erklären. Nach der Entscheidung des EuGH ist aufgrund der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie und der Datenschutzgrundverordnung für die Speicherung von und den Zugriff auf Informationen mittels Cookies eine „aktive“ Einwilligung des Nutzers erforderlich. Hierfür genügt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht. Dabei spielt es nach Auffassung des EuGH keine Rolle, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Zudem stellt der Gerichtshof in der Entscheidung klar, dass zu den klaren und umfassenden Informationen, die der Nutzer einer Website von dem Anbieter erhalten muss, Informationen zur Funktionsdauer der Cookies und zu Zugriffmöglichkeiten Dritter gehören (EuGH, Urt. v. 1.10.2019, C-673/17 = GRUR 2019, 1198 – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Planet49 GmbH).

Benedikt Frank