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Juli
Zur Haftung des W-LAN-Betreibers
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15) wiederum zu der Frage zu entscheiden, unter welchen Umständen ein W-LAN-Betreiber für einen über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverstoß zu haften hat, den er nicht selbst verübt hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an einem Filmwerk. Die Beklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus und betrieb einen Internetzugang mittels WLAN. Der hierzu verwendete Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite der Verpackung des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Die Beklagte hatte diesen Schlüssel bei der Einrichtung des Routers (die zwischen Februar und Mai 2012 stattfand) nicht geändert. Im November und Dezember 2012 wurde das Filmwerk der Klägerin an drei Tagen zu fünf verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Download angeboten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Angebot durch einen unbekannten Dritten vorgenommen wurde, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte.
Die Klägerin ließ die Beklagte deshalb anwaltlich abmahnen und verlangte neben einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und Kostenerstattung. Die Beklagte gab daraufhin zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung. Wegen der Zahlungsansprüche erhob die Klägerin Klage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung ebenfalls zurückgewiesen, die allerdings nur noch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten betraf. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der zugelassenen Revision weiter.
Entscheidung
Auch die Revision bleibt ohne Erfolg. In seiner Entscheidung bestätigt der BGH die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97a Abs. 1 UrhG (a.F.) nicht zusteht.
Der BGH bestätigt die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Störerhaftung hier nicht erfüllt seien; eine Haftung als Täter stand ohnehin nicht in Rede. Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Haftung als Störer setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt habe, da ihr Router über den generell geeigneten Sicherungsstandard WPA2 verfügt habe. Es sei auch kein Verstoß gegen Prüfungspflichten, den werkseitig vergebenen WLAN-Schlüssel unverändert beizubehalten, zumal der Hersteller in der Betriebsanleitung auch nicht zur Änderung des Passwortes aufgefordert habe. Es sei nicht festzustellen, dass es sich um einen nicht individualisierten, also werksseitig für mehrere Geräte verwendeten WLAN-Schlüssel gehandelt habe. Hierfür habe die Klägerin habe auch keinen Beweis angeboten.
Dass ein Dritter durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke den WLAN-Code entschlüsseln konnte, sei der Beklagten nicht zurechenbar. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Entschlüsseln des Codes durch die Einfügung von Buchstaben oder Sonderzeichen zu erschweren. Ein 16-stelliger WLAN-Schlüssel habe im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers als generell hinreichend sicher angesehen werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte Code unsicher gewesen sei, hätten für die Beklagten nicht bestanden, zumal sie die Netzwerkbezeichnung ihres Routers geändert habe, so dass ein Rückschluss auf den Routertyp und einen etwa verwendeten reinen Zahlencode nicht möglich gewesen sei. Hinweise darauf, dass der voreingestellte WLAN-Code des betroffenen Routertyps unbefugt entschlüsselt werden könne, seien erst im März 2014 (und damit weit nach der beanstandeten Werksverwendung) veröffentlicht worden.
Diesen Ausführungen schließt sich der BGH an. Insbesondere hebt der BGH hervor, dass den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trifft. Im Falle der Störerhaftung gelte dies auch für die Verletzung der Prüfungspflicht durch den Anspruchsgegner. Eine sekundäre Darlegungslast treffe den Anschlussinhaber zwar im Hinblick auf die Sicherheitsvorkehrungen, die bei Inbetriebnahme des Routers getroffen wurden. Dem habe die Beklagte aber durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um einen für eine Vielzahl von Routern vergebenes Passwort gehandelt, sei die Klägerin beweisbelastet gewesen und beweisfällig geblieben.
Fazit
Die Verwendung von Tauschbörsen beschäftigt den BGH immer wieder, da hier regelmäßig die Situation besteht, dass sich Privatpersonen im Rahmen der Abmahnung mit erheblichen Kostenforderungen konfrontiert sehen, während Tauschbörsen generell eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Urheber darstellen, weshalb deren Verwendung naturgemäß konsequent verfolgt wird. Hier muss ein angemessener Ausgleich der Interessen gefunden werden.
Im vorliegenden Fall war der BGH ein weiteres Mal mit einer Konstellation der Störerhaftung und deren Voraussetzungen konfrontiert. Mit seinem Urteil führt der BGH seine diesbezügliche Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ fort und berücksichtigt hierbei eine Entscheidung des EuGH, mit welcher dieser ein Passwort als erforderliche Maßnahme zur Sicherung eines Internetanschlusses angesehen hat (Urteil vom 15.9.2016, C-484/14). Der BGH stellt klar, dass auch ein werkseitig eingestelltes Passwort ausreichend ist, wenn dieses individuell ist und verdeutlicht nochmals die Beweislastverteilung in derartigen Konstellationen.
Daniela Burghardt