Blog


20
Mrz

Arbeitsrecht: Was gilt in der Corona-Krise?

Für Arbeitgeber  stellen sich in der jetzigen Situation einige Fragen, zu denen wir Antworten geben möchten:

1. Arbeitspflicht der Arbeitnehmer 

Arbeitnehmer, die Angst vor einer Ansteckung haben, können deshalb die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch nicht aufgrund einer bestehenden Ansteckungswahrscheinlichkeit. Nur bei eindeutiger und unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben kann die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfallen, was aber in der derzeitigen Lage nicht auf der Hand liegt, von besonderen Einzelfällen abgesehen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer, die es hingegen gebieten kann, eine Freistellung anzubieten, oder Homeoffice zu ermöglichen, was aber eine Frage des Einzelfalls ist und stets zumutbar und möglich sein muss.

2. Arbeitnehmer, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben

Informationen darüber, welche Gebiete zu Risikogebieten zählen, veröffentlicht  das Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite. Wenn sich ein Arbeitnehmer dort jüngst aufgehalten hat, so ist er dennoch normal weiter zu beschäftigen, solange Behörden keine Quarantäne über diese Person(en) verhängt haben. Sofern der Arbeitnehmer keine Symptome hat, kann auch der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Natürlich ist es aus Vorsicht möglich, den Arbeitnehmer freiwillig freizustellen. Dabei sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die Freistellung widerruflich erteilt wird, schriftlich erteilt wird und bis zu einem konkreten Enddatum auflösend bedingt erteilt wird.

3. Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber hat Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht zu schützen. Dazu wird vor allem auch gehören, die Arbeitnehmer vor möglichen Ansteckungen so gut es geht zu schützen. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auf Schutzmaßnahmen, die möglich und zumutbar sind. Es ist also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall anzuwenden. Der Betrieb und die Arbeit ist so zu organisieren, dass möglichst keine Gesundheitsgefahren zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung führen und mögliche Schäden möglichst gering bleiben. Arbeitgeber sollten daher die Regelungen des Pandamieplans kommunizieren, Hygienregeln schaffen und kommunizieren, Besprechungen in Persona möglichst durch digitale Lösungen ersetzen und Teams ins Homeoffice schicken, soweit dies möglich ist. Auch das freiwillige Anbieten von befristeten widerruflichen Freistellungen kommt in Betracht, oder auch freiwillige (Teil-)Betriebsschließungen.
Eine Möglichkeit ist auch, Kurzarbeit anzuordnen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Beschäftigte in Kurzarbeit können maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Anträge werden jedoch nur genehmigt werden, wenn vorher Resturlaub abgebaut und die Urlaubsplanung 2020 der Behörde vorgelegt werden.
Stand 18.03.2020 hat der Gesetzgeber zudem folgende Erleichtungen beschlossen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Infizierte Arbeitnehmer / Arbeitnehmer in Quarantäne
Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten dürfen, weil Sie an COVID 19 (Corona) erkrankt sind, handelt es sich um einen Krankheitsfall, der sich nach den allgemeinen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet.
Im Falle einer Pandemie kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen und beispielsweise eine Quarantäne verhängen. Die Behörden können dann auch ein Arbeitsverbot aussprechen. Für den daraus folgenden Verdienstausfall erhält der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Gesundheits-Behörde hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Zahlung hat, der Erstattungsanspruch ist insoweit subsidiär.

5. Betriebsausfälle

Falls der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann, weil etwa Behörden eine Betriebsschließung anordnen, so trägt er hierfür das Betriebsrisiko (vgl. § 615 S. 3 BGB).  Der Arbeitgeber ist dann weiter verpflichtet, Löhne und Gehälter zu zahlen, da das Risiko der Aufrechterhaltung des Betriebs und des Wirtschaftens bei ihm liegt. Wenn also der Grund der Nichtbeschäftigung auf Betriebsstörungen zurückführbar ist, sind Löhne und Gehälter normal weiterzuzahlen. Zu Betriebsstörungen  werden Umstände gezählt,  die betriebstechnisch sind oder von außen auf das Unternehmen einwirken. Dies gilt gerade auch für Fälle höherer Gewalt, wie einer Pandemie. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten können, also nicht erkrankt sein und auch nicht unter Quarantäne gestellt sein (siehe oben). Anderes kann dann gelten, wenn Arbeitsvertraglich für diese Fälle spezielle Regelungen geschaffen wurden, was oft aber nicht der Fall sein dürfte.
Arbeitgeber können, wenn die Behörden die berufliche Tätigkeit untersagen (Betriebsschließung), Ansrpüche auf Entschädigungszahlungen aus dem Infektionsschutzgesetz haben, die gegenüber der zuständigen Gesundheitsbehörde geltend zu machen sind. Die Entschädigung bemisst sich der Höhe nach nach dem eingetretenen Verdienstausfall. Bei einer vorliegenden  Existenzgefährdung, etwa beim Vorliegen von Insolvenzgründen,  können Arbeitgeber auch eventuelle Mehraufwendungen während der Ausfallzeiten in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Selbständige, deren Betrieb geschlossen wurden,  erhalten neben der Entschädigung für den Verdienstausfall auch Ersatz für die weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang nach dem Infektionsschutzgesetz.
Christian Tiedemann, tiedemann(at)bock-legal.de