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BGH: Form einer Ware als Herkunftshinweis, Urteil vom 21.10.2015
Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Urteil vom 21.10.2015 – I ZR 23/14 – Bounty).