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Juli
Die Haftung des Testamentsvollstreckers: Verteidigungsmöglichkeiten des Testamentsvollstreckers im Regressprozess
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er muss in eigener Verantwortung selbständig über die Verwaltung entscheiden.
Da der Testamentsvollstrecker zur Umsetzung der Vorgaben des Erblassers zum Teil auch gegen den Willen der Erben entscheiden muss, entstehen häufig Konflikte.
Wenngleich an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Testamentsvollstreckers strenge Anforderungen zu stellen sind (BeckOK § 2219 Rn. 7), ergeben sich auch in Haftpflichtprozessen gegen Testamentsvollstrecker verschiedenste Abwehrmöglichkeiten.
Die Pflichten des Testamentsvollstreckers werden zum Teil vom Gesetz bestimmt (§ 2016 Abs. 1 BGB). Für die Beurteilung des Pflichtenmaßstabs eines Testamentsvollstreckers ist jedoch die Einbeziehung des Willens des Erblassers von entscheidender Bedeutung. Eine Detailbetrachtung der testamentarischen Verfügung ist zur Ermittlung des Pflichtumfangs unabdingbar. Der Testamentsvollstrecker hat daneben die Möglichkeit, auch den nicht im Testament niedergelegten Willen des Erblassers anhand von Schriftstücken, Briefen oder Aufzeichnungen zu dokumentieren, um seine Entscheidungsfindung zu rechtfertigen (Bengel/Reimann TV Kap 12 Rn. 24).
Nicht nur Willensbekundungen des Erblassers können den Testamentsvollstrecker entlasten. Dem Testamentsvollstrecker wird bei seiner Tätigkeit ein Ermessen zugestanden. Gegen seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt der Testamentsvollstrecker nur dann, wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet (BayObLG, 20.06. 1990, 1 a Z 19/89). Auch der Bundesgerichtshof bestätigt den Ermessenspielraum des Testamentsvollstreckers (03.12.1986, IVa ZR 90/85). Der BGH betonte, dass der Testamentsvollstrecker als Person das besondere Vertrauen des Erblassers genieße. Er stehe ähnlich wie der Erblasser und bei größerem Vermögen ähnlich wie ein Unternehmer. Schon dieser Gesichtspunkt verbiete es, die Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung bereits da zu ziehen, wo der sogenannte sicherste Weg verlassen werde. Notare und Rechtsanwälte hätten diesen Weg zu beachten, weil der Beratene in die Lage gebracht werden müsse, seine – möglicherweise weniger vorsichtigen – Entscheidungen selbst zu treffen. Die Situation des Testamentsvollstreckers sei damit nicht vergleichbar. Er müsse vielmehr in eigener Verantwortung selbständig entscheiden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit legen etwa bei Anlage- oder unternehmerischen Entscheidungen nicht den vorsichtigen „sichersten Weg“ nahe. Im Vordergrund stehe vielmehr das Bild eines zwar umsichtigen und soliden aber „dynamischen“ Geschäftsführers, der die Risiken und Chancen kalkuliert und dann eingeht – nutzt oder nicht (BGH, IVa ZR 90/85).
Einen weiten Beurteilungsmaßstab für Handlungen des Testamentsvollstreckers erkennt auch das OLG Bamberg. Nur dann, wenn die Entscheidung des Testamentsvollstreckers aus der maßgeblichen damaligen Sicht „erkennbar objektiv gänzlich verfehlt“ sei, könne eine Pflichtwidrigkeit angenommen werden (OLG Bamberg, Urteil vom 21. Mai 2008, 3 U 34/07; ebenso LG Saarbrücken 24.03.2015, 14 O 11/14). Das OLG Saarbrücken betont, dass unternehmerische Entscheidungen, die etwa anstünden, wenn ein GmbH-Anteil zu verwalten seien, nur eingeschränkt unter dem Maßstab einer groben Pflichtverletzung nachprüfbar seien (OLG Saarbrücken 30.11.2016, 5 U 23/15).
Werden Regressforderung geltend gemacht, ist daneben zu prüfen, ob z.B. im Rahmen einer Beurkundung eine haftungsausschließende Einwilligung vorliegt. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, vom Erben die Zustimmung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu verlangen (§ 2206 Abs. 2 BGB). Damit hat der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, Klarheit in der Frage herbeizuführen, ob die Eingehung der Verbindlichkeit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder nicht. Die Zustimmung des Erben bewirkt, dass der Testamentsvollstrecker nicht gemäß § 2219 BGB zum Schadensersatz herangezogen werden kann (vgl. Bengel/Reimann TV, Kap. 1 Rn. 88; Palandt/Weidlich, BGB, § 2206 Rn. 3). Im Fall einer Vorerbschaft ist der Vorerbe berechtigt, entsprechende Einwilligungen zu erteilen (Palandt/Weidlich § 2206 Rn. 3). Haben die Erben eine Zustimmung im Rahmen einer Beurkundung erklärt, kann sich damit die Regressangelegenheit erledigen.
Der Testamentsvollstrecker wird gerade bei der Vollstreckung größeren Vermögens oft nicht umhin kommen, kundige Berater heranzuziehen. Musste der Testamentsvollstrecker sachkundige Beratung einholen, haftet er prinzipiell nur für die gewissenhafte Auswahl des Beraters. Ein Verschulden des fachkundigen Beraters muss er sich demgegenüber nicht zurechnen lassen. Jedoch kann den Testamentsvollstrecker ein Überwachungsverschulden treffen, wenn er den Fehler des eingeschalteten Beraters bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen und verhindern können (BeckOK /Lange BGB § 2219 Rn. 8).
Auch bei der Betrachtung eines Kausalzusammenhangs sind in Prozessen gegen Testamentsvollstrecker Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Testamentsvollstrecker ist keineswegs unbeschränkt zu Verfügungen über den Nachlass befugt. Zu unentgeltlichen Verfügungen über Nachlassgegenstände ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht berechtigt (§ 2205 S. 3 BGB). Entsprechende Verfügungen sind schwebend unwirksam. Diese Unwirksamkeit einer etwaigen Verfügung tritt auch dann ein, wenn die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers für die Gegenseite nicht erkennbar ist (BGH NJW 1963, 1614). Als unentgeltlich werden auch teilunentgeltliche Verfügungen angesehen (Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 28). Die häufig kritisierten Anteils- oder Immobilientransaktionen zum angeblich unangemessenen Kaufpreis können hiernach unwirksam sein. Abhängig vom Einzelfall ist durch eine teilentgeltliche und damit unwirksame Transaktion kein nachhaltiger Schaden dem Nachlass erwachsen.
Der Testamentsvollstrecker hat mithin nicht nur bei der Vorbereitung seiner Transaktionen die Möglichkeit, eine haftungsausschließende Zustimmung der Erben herbeizuführen. Im Prozess bestehen daneben – auch mit Blick auf seinen Ermessenspielraum – verschiedene Möglichkeiten der Abwehr von Schadenersatzbegehren.
Dr. Dirk Schmitz