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02
Mai

EuGH untersagt Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming bei Zero-Rating-Tarifen

Tarifoptionen von Telekommunikationsanbietern, welche aus rein kommerziellen Gründen bei Aktivierung eine Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming vorsehen, auch wenn die hierfür genutzten Datenübertragungsmengen nicht auf das monatliche Datenvolumen angerechnet werden, verstoßen gegen Art. 3 der VO (EU) 2015/2120 und sind unzulässig. Maßgeblich ist, dass der gesamte Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung zu behandeln ist.

 

Sachverhalt

Die rumänische Regulierungsbehörde ANCOM beanstandete eine Tarifoption der Telekom România Mobile Communications, die es Nutzern ermöglichte, bei deren Aktivierung zwar unbegrenzt Videostreaming-Datenvolumen zu nutzen, allerdings bei beschränkter Datenbandbreite von lediglich noch 1,5 Mbps. Die übrigen Dienste konnten mit bis zu 150 Mbps genutzt werden. Bei Deaktivierung der Option war die volle Bandbreite für alle Inhalte verfügbar, jedoch wurde der gesamte Datenverbrauch auf das vertraglich vereinbarte Volumen angerechnet.

Die rumänische Behörde ANCOM sah darin eine diskriminierende Verkehrsmanagementmaßnahme und untersagte die Praxis.

Nach erfolgreicher Klage durch das Telekommunikationsunternehmen in Rumänien legte das nationale rumänische Gericht dem EuGH diese entscheidungserhebliche Frage zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass die fragliche Tarifoption gegen die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet aus Art. 3 III VO (EU) 2015/2120 verstößt. Eine Bandbreitenbegrenzung komme zwar als zulässig in Betracht, sofern diese auf unterschiedlichen technischen Anforderungen beruhe. Sie sei jedoch unzulässig aus rein kommerziellen Erwägungen.

Das Gericht legte dar, dass die streitgegenständliche Tarifoption letztlich auf eine systematische und vorhersehbare Verkehrsmanagementmaßnahme hinauslaufe, die unabhängig von den konkreten Netzbedingungen stets zur Anwendung komme. Eine solche Maßnahme stelle eine strukturelle Diskriminierung iSd Art. 3 III UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 dar, da sie ex ante auf eine bestimmte Dienstekategorie (hier Videoübertragungen) abziele und diese pauschal gegenüber anderem Datenverkehr benachteilige.

Auch die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände – etwa zur Wahrung der Netzsicherheit, zur Verhinderung von Netzüberlastungen oder zur Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften – seien nach Ansicht des EuGH nicht einschlägig. Die Maßnahme sei weder erforderlich noch geeignet, eines dieser legitimen Ziele zu erreichen. Insbes. fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine außergewöhnliche Netzüberlastung oder technische Notwendigkeit im Einzelfall.

Die Maßnahme verletze daher die Pflicht zur gleichberechtigten Behandlung aller Datenverkehrskategorien.

Praxishinweis

Die Entscheidung des EuGH ist Teil einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 3 VO (EU) 2015/2120. Sie steht in inhaltlicher Übereinstimmung und Fortführung zu Urteilen in den Rechtssachen Telenor, Vodafone und Telekom Deutschland und betont erneut, dass Differenzierungen im Internetverkehr strikt auf technische und nicht auf kommerzielle Erwägungen gestützt werden dürfen.

Technische Gründe, welche ein Anbieter zur Rechtfertigung solcher Tarifoptionen erfolgreich bemühen könnte, könnte beispielsweise die Latenzanfälligkeit bestimmter Dienste sein, wie es bei Sprachübertragungen über Voice over IP Dienste (VoIP) der Fall ist. Drosselungen aus dem rein technischen Grund, die Latenz so niedrig zu halten, dass Sprachkommunikation (noch) problemlos möglich ist, sind insofern als rein technisch bedingt bzw. aus technischen Limitierungen folgend kein Verstoß gegen Art. 3 VO (EU) 2015/2120.

Auch käme in Mobilfunknetzen eine Drosselung von reinem Datenverkehr zum Lastmanagement in Betracht, etwa bei überlasteten Funkzellen bei Großveranstaltungen usw.

Rein kommerzielle Gründe von Telekommunikationsanbietern, insbesondere so genannte „Zero-Rating“-Modelle, bei denen bestimmte Dienste zwar vom Datenvolumen ausgenommen, aber gleichzeitig technisch durch exorbitante Drosselung benachteiligt werden, dürften jedoch ohne Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen keine Zukunft haben. Dies gilt auch für Marketing-Kooperationen, in denen zB (Musik-)Dienste eines bestimmten Anbieters priorisiert bzw. diejenigen anderer diskriminiert werden. Bei der Tarifgestaltung wird also besonders darauf zu achten sein, die Modalitäten technisch zu rechtfertigen, da inhalts- oder anbieterbezogene Drosselungen letztlich ausschließlich kommerziell bedingt sein und damit als unzulässig eingestuft werden.

Auch Regulatoren ist damit ein Maßstab an die Hand gegeben, welche bzw. wann verkehrsbezogene Maßnahmen nicht mehr zulässig sind. Regulierungsbehörden werden vor allem Tarifmodelle auf versteckte Formen der Diskriminierung zu prüfen haben, ganz besonders in den Fällen in denen Bandbreiten gezielt „künstlich“ ohne technisch nachvollziehbaren oder vielmehr bedingenden Hintergrund exorbitant limitiert werden.

Die Entscheidung macht jedenfalls deutlich: Netzneutralität bedeutet nicht nur die Gleichbehandlung der Anbieter, sondern vor allem auch die Gleichbehandlung der Inhalte, wenn nicht objektive technische Gründe etwas Anderes bedingen.

Christian Tiedemann, tiedemann(at)bock-legal.de