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Nov.
Fristwahrende Kündigungsschutzklage gegen Folgekündigung nach Fristablauf
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Klage gegen eine Kündigung auch dann noch fristwahrend sein kann, wenn die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes bereits abgelaufen ist (BAG, Urteil vom 24.05.2018 – 2 AZR 67/18).
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte nacheinander drei Änderungskündigungen ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hatte die ersten beiden Änderungsangebote unter Vorbehalt angenommen und gegen die Kündigungen fristgemäß innerhalb von drei Wochen in Übereinstimmung mit dem Kündigungsschutzgesetz geklagt. Die dritte Kündigung hingegen wurde seitens des Arbeitnehmers zunächst nicht klageweise angegriffen. Lange nach Ablauf der Präklusionsfrist von 3 Wochen griff der Arbeitnehmer dann im laufenden Prozess auch die dritte Kündigung an. Der Arbeitgeber rügte eine zu späte Erklärung der Klageerweiterung.
Entscheidung
Obwohl nach dem Kündigungsschutzgesetz Kündigungen innerhalb von drei Wochen anzugreifen sind und diese Frist hier eindeutig bereits abgelaufen war, hielt das Bundesarbeitsgericht die Klageerweiterung gegen die dritte Kündigung nicht für verspätet, denn der Kläger habe mit seiner Klage gegen die ersten beiden Kündigungen gezeigt, dass er Beendigungstatbestände in der Zeit zwischen Ausspruch und Wirksamwerden der angegriffenen Kündigungen nicht gegen sich gelten lassen wollte.
Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass eine Kündigungsschutzklage die Klagefrist auch bei nachfolgenden Kündigungen wahren kann, wenn eine Kündigung zwar zunächst nicht angegriffen werde, dieser Angriff dann aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz geltend gemacht werde, sofern diese Kündigung noch in einem Zeitraum vor Wirksamwerden der ausdrücklich und fristwahrend angegriffenen Kündigung ausgesprochen wurde. Der tragende Gedanke dieser Rechtsprechung ist, dass die fristwahrenden Kündigungsschutzanträge in sich die begehrte Feststellung enthalten sollen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der angegriffenen Kündigung und deren Wirksamkeitsdatum nicht beendet werde und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich aus dem Klageantrag hervorgehe. § 6 KSchG soll den Zweck haben, Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Kündigungsschutzes aus lediglich formalen Gründen zu bewahren. Es wird also durch diese Rechtsprechung der Streitgegenstand extensiv zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
Fazit
Aus Arbeitgebersicht ist daher stets damit zu rechnen, dass Folgekündigungen, die nicht ausdrücklich angegriffen wurden, dennoch als fristwahrend angegriffen gelten. Dies wäre nur dann anders, wenn die Folgekündigung nach dem Beendigungszeitpunkt vorheriger Kündigungen ausgesprochen wird. Solche Kündigungen muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ausdrücklich angreifen, da in diesen Fällen die oben dargestellte Rechtsprechung nicht einschlägig wäre.
Christian Tiedemann
tiedemann@bock-legal.de