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14
Apr

Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen

Wegen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen können aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden.

Die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen sind nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber sehen sich deshalb mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden. Eine Insolvenzwelle würde folgen und auch viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen hätten keine Möglichkeit auf eine vollständige Rückerstattung.

Für Veranstaltungsverträge wird deshalb Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um eine Gutscheinlösung in § 5 erweitert. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann und die Eintrittskarte bzw. Teilnahmeberechtigung vor dem 08.03.2020 erworben wurde. Der Inhaber des Gutscheins kann allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12 2021 eingelöst wird.

Formulierungshilfe der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht