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10
Apr

Insolvenzverwalter darf bei der Betriebsfortführung keine Eigeninteressen verfolgen

Mit Urteil vom 26.06.2014 (Az.: IX ZR 162/13; siehe auch bock legal Newsletter 3/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann, zur Vermehrung der Insolvenzmasse beizutragen, indem er ungenutzte Gelder möglichst zinsgünstig angelegt. Das in diesem Urteil statuierte Gebot zur Vermögensmehrung der Insolvenzmasse hat der Bundesgerichtshof nun im Urteil vom 16.03.2017 konkretisiert und zudem herausgestellt, dass ein Insolvenzverwalter insbesondere bei der Fortführung des insolvenzschuldnerischen Betriebes keine Geschäftschancen zum Nachteil der Insolvenzmasse für sich persönlich nutzen darf (Az. IX ZR 253/15). 

Sachverhalt

Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen eines kommunalen Wohnungsbauunternehmens. Dieses hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Wohnungen veräußert, blieb aber auch nach Eröffnung des Verfahrens Verwalterin der Eigentumswohnungen. Die Gläubigerversammlung hatte die vorläufige Betriebsfortführung bis zur Verwertung des gesamten Immobilienbestandes beschlossen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Rückerwerb einer der Wohnungen für einen Bruchteil des Marktwertes angeboten. Anstatt die Wohnung für die Insolvenzmasse zu erwerben, erwarb der Kläger diese jedoch persönlich. Der Beklagte wurde vom Kläger als Nachfolger im Amt des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Wohnung an die Insolvenzmasse sowie auf Schadenersatz für den der Insolvenzmasse entgangenen Wert der Wohnung in Anspruch genommen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem vorliegenden Urteil festgestellt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter durch den Erwerb der Wohnung für sich selbst anstatt für die Insolvenzmasse gleich doppelt gegen seine Pflichten verstoßen und sich nach § 60 InsO schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Zum einen stellt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs bereits der unterlassene Erwerb der Wohnung für die Insolvenzmasse zu einem äußerst günstigen Preis einen Verstoß gegen das Gebot, die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu bewahren und zu verwalten, dar. Denn wie bereits im Urteil vom 26.06 2014, Az. IX ZR 162/13, festgestellt worden sei, gehöre zur Masseverwaltung – gerade im Rahmen einer Betriebsfortführung – auch ein allgemeines Wertmehrungsgebot. Zwar sei dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Dieser Ermessensspielraum sei aber eingeschränkt, wenn – wie im vorliegenden Fall durch den Erwerb einer ohnehin von der Insolvenzschuldnerin verwalteten Eigentumswohnung zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis – die Masse durch ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft ohne geringen Aufwand erheblich vermehrt worden wäre. Als ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter hätte der Beklagte mithin die Wohnung für die Masse erwerben müssen.

Zum anderen habe der Insolvenzverwalter pflichtwidrig gehandelt, indem er die Wohnung selbst erworben und hiermit der Insolvenzmasse eine Geschäftschance entzogen habe. Insoweit sei die zur Geschäftsleiterhaftung entwickelte „Geschäftschancenlehre“, nach welcher ein Geschäftsleiter keine Geschäfte an sich ziehen darf, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zuordnen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.12.2012, Az. 159/10), auch auf den Insolvenzverwalter – zumindest, wenn dieser den insolvenzschuldnerischen Betrieb fortführe – zu übertragen. Denn mit seiner Bestellung erhalte der Insolvenzverwalter eine Rechtsmacht, die der eines Geschäftsleiters in nichts nachstehe. Der Insolvenzverwalter müsse sich bei der Ausübung dieser Rechtsmacht allerdings am Verfahrenszweck des Insolvenzverfahrens orientieren, nämlich an der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Eigene finanzielle Interessen des Insolvenzverwalters müssten hinter diesem Zweck zurückstehen. Im vorliegenden Fall wäre die Wohnung an die Insolvenzmasse verkauft worden, wenn der Insolvenzverwalter das Geschäft nicht persönlich an sich gezogen hätte.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung stellt eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats zur grundsätzlichen Massemehrungspflicht (vgl. Urt. v. 26.06.2014, Az. IX ZR 162/13) dar. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Dass dieser überschritten ist und der Insolvenzverwalter somit gegen das Gebot der Massemehrung verstößt, wird nur in ganz krassen Ausnahmefällen, wie im vorliegenden Fall, festzustellen sein. Dass der Insolvenzverwalter bei der Ausübung seines Amtes keine eigenen finanziellen Interessen verfolgen und keine Geschäftschancen persönlich nutzen darf, ergibt sich bereits aus § 1 InsO, welcher die Ziele des Insolvenzverfahrens beschreibt, sowie aus dem Gebot der Unabhängigkeit, welches in § 56 InsO normiert ist. Zu einer verschärften Haftung kommt es daher aufgrund des vorliegenden Urteils nicht.

Dr. Silke Rohnfelder